Schritt 4: Gründungsprüfung

Spätestens nach der ersten konstituierenden Sitzung der Genossenschaft steht nun die Wahl eines geeigneten Prüfungsverbandes an (§ 54 S. 1 GenG), welcher die vom Gesetz vorgeschriebene Gründungsprüfung durchführt (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG).

Bitte beachten Sie:

  • Die Prüfung ist mit Kosten verbunden, was sich jedoch mittelfristig auszahlt. Denn sie sind wesentliche Gründe für das geringe Insolvenzrisiko von Genossenschaften.
  • Während der Prüfung werden Dokumente wie der Geschäftsplan, die Satzung und die
    Gründungsprotokolle sowie weitere erforderliche Unterlagen geprüft und fließen in eine
    Art Gutachten ein. Dieses wird dann beim Registergericht eingereicht.
  • In Deutschland gibt es sowohl branchenspezifische als auch regionale Prüfungsverbände. Informieren Sie sich am besten per Internet ober durch erste Gespräche.

DAS IST WICHTIG:
Nur mit einer entsprechenden Zulassungsbescheinigung von einem Prüfungsverband und das Gründungsgutachten des Prüfungsverbandes kann die Eintragung ins Genossenschaftsregister beantragt werden.

Checkliste Gründung prüfen lassen:

Das müssen Sie unbedingt zur Prüfung an den Prüfungsverband schicken:

Erledigt

     

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Zukunftsinitiative Sozialgenossenschaften