Schritt 3: Gründungsversammlung und Satzung unterzeichnen
PHASE 1: Einberufung
Die Gründungsversammlung muss zunächst einberufen werden. In Anlehnung an die Einberufungsfrist der Generalversammlung sollte dabei eine Zweiwochenfrist gewahrt werden (vgl. § 46 GenG).
PHASE 2: Offizielle Eröffnung
Gleich zu Beginn der Versammlung müssen ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt werden. Dies kann durch eine einfache Abstimmung unter den Gründungsmitgliedern erfolgen. Zu dieser Abstimmung kann ein Initiator der Genossenschaft aufrufen. Insbesondere die Protokollierung der Versammlung ist zwingend geboten, da für die Registereintragung Fotokopien der Protokolle zur Bestellung des Vorstands und ggfs. des Aufsichtsrates notwendig sind (vgl. § 11 Abs. 2 GenG).
PHASE 3: Gründung/Satzungungsunterzeichnung
Der erste Akt der Gründung besteht darin, die Satzung durch die Gründungsmitglieder zu beschließen. Kennen die Mitglieder die Satzung im Vorfeld bereits, kann die Diskussion über die Satzung während der Versammlung kürzer ausfallen. Sind einige Gründungsmitglieder mit der Satzung noch nicht vertraut, so muss zunächst das Vorhaben vorgestellt werden, um allen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Fragen zu stellen.
Die Abstimmung über die Gründungssatzung erfolgt mit einfacher Mehrheit (vgl. § 43 GenG). Zudem muss die Satzung von mindestens drei Personen unterzeichnet werden (vgl. § 11 Abs. 2 GenG). Mit der Unterzeichnung entsteht eine sogenannte Vorgenossenschaft, die teilrechtsfähig ist und damit auch bereits Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
PHASE 4: Wahlen/Beschlüsse
Nach der Satzungsunterzeichnung werden die wesentlichen Organe gewählt.
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Organen der Genossenschaft zählen neben der Generalversammlung der Vorstand und der Aufsichtsrat, wobei letzterer bei kleinen Genossenschaften (bis zu 20 Mitglieder) entfallen kann (vgl. § 9 Abs. 1 GenG).
Zur Wahl der Organe sind dabei nur die Teilnehmer berechtigt, die zuvor auch durch ihre Unterschrift den Beitritt zur Genossenschaft erklärt haben. Bei der Wahl sind bereits die Regelungen der Satzung zu beachten. Ist nichts anderes geregelt, so wird der Vorstand und Aufsichtsrat durch einfache Stimmenmehrheit bestimmt (vgl. § 43 Abs. 2 GenG).
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